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Berlin - 18.04.2019
Kinderherzchirurgie: G-BA präzisiert Vorgaben an den Pflegedienst und regelt Entlassmanagement

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die personellen und fachlichen Anforderungen an den Pflegedienst in kinderkardiologischen Intensiveinheiten sowie die Nachweispflichten über die Frage, ob die qualitätssichernden Anforderungen der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie erfüllt werden, präzisiert.

Die Checkliste für das Nachweisverfahren wurde entsprechend angepasst. Weiterhin ergänzte der G-BA in seiner Richtlinie zur Kinderherzchirurgie Vorgaben zum Entlassmanagement. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin.
Im Pflegedienst einer kinderkardiologischen Intensiveinheit können zukünftig auch Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger eingesetzt werden – in begrenztem Umfang und bei nachgewiesenen Weiterbildungen beziehungsweise bei gleichwertig anerkannter Berufstätigkeit. Der Anteil an Gesundheits- und Krankenpflegekräften darf maximal 20 Prozent betragen, mindestens 80 Prozent des Pflegepersonals müssen Kinderkrankenpflegekräfte sein. Ferner hat der G-BA die Berechnung der verpflichtend vorgesehenen Quote des fachweitergebildeten Pflegedienstes von 40 Prozent angepasst. Neu sind zudem Anforderungen an die Pflegepersonalplanung. Der individuelle Pflegebedarf der zu versorgenden herzkranken Kinder und Jugendlichen ist kriteriengestützt einzuschätzen. Die Krankenhäuser sollen dem tatsächlichen Pflegebedarf entsprechend qualifiziertes Pflegepersonal in ausreichender Zahl in einem Verhältnis von mindestens einer Pflegekraft je zwei Patientinnen oder Patienten pro Schicht einsetzen.

Zum Entlassmanagement sieht die beschlossene Regelung vor, dass das Krankenhaus noch während des stationären Aufenthalts einen Kontakt zur ambulanten kinderkardiologischen Weiterbehandlung herstellt. Ziel ist es, dass die im Entlassbrief empfohlenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zeitgerecht umgesetzt werden können.
„Patientinnen und Patienten, die nach herzchirurgischen Eingriffen aufgrund von angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzfehlern aus der stationären Behandlung entlassen werden, brauchen in der Regel eine kontinuierliche Weiterbehandlung und möglicherweise auch zusätzlich besondere Unterstützung und Betreuung. Auch dieser Notwendigkeit trägt der heute verabschiedete Beschluss Rechnung“, sagte Prof. Dr. Elisabeth Pott, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, heute in Berlin.
Die Änderung der Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V), Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der in zugelassenen Krankenhäusern durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen festzulegen, insbesondere bei aufwendigen medizintechnischen Leistungen. Dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.
Die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen (Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, KiHe-RL) bestimmt für die Erbringung herzchirurgischer Eingriffe bei Patientinnen oder Patienten mit angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzkrankheit im Alter von 0 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die risikobezogene Notwendigkeit vorzuhaltender Struktur und Prozessmerkmale und legt Mindestanforderungen an deren Qualität fest.

(Quelle: G-BA)

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